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| SORGERECHT |
So regeln Eltern den Ernstfall bei Minderjährigen |
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Den Ernstfall wünscht sich keine Familie: wenn die Eltern vor jüngeren Kindern sterben. Sollte dies aber passieren, wenn die Kinder noch minderjährig sind, dann können Großeltern als Vormund eingesetzt werden. Foto: shapecharge/iStock |
Taufpate oder -patin zu sein, reicht nicht: Wenn beiden Eltern etwas geschieht, wird für minderjährige Kinder ein Vormund eingesetzt. Eltern können das mit einer Verfügung beeinfl ussen – und sollten es dringend tun.
Es ist einer jener Fälle, die man sich nicht vorstellen mag: Beide Elternteile sterben bei einem Unfall – zurück bleiben die minderjährigen Kinder. Wer kümmert sich um sie, wer wird ihr Vormund, wovon leben sie? Für diesen Unglücksfall können Eltern vorsorgen. »Sie sollten es auch, denn sonst entscheiden Fremde – sprich das Familienund das Nachlassgericht«, erklärt der Rechtsanwalt Clemens Eydt aus Leipzig, Experte für Erbschaftsrecht. »Eltern haben ja einen Plan für ihre Kinder – den sollten sie für den Todesfall festlegen, damit es in ihrem Sinne weitergeht.«
Stirbt Mutter oder Vater, geht das alleinige Sorgerecht auf den verbleibenden Elternteil über. Sind beide Elternteile gestorben, muss gerichtlich geklärt werden, wer das Sorgerecht für minderjährige Kinder bekommt. Zuständig ist das Familiengericht: Es überträgt das Sorgerecht einem Vormund. Das können Verwandte wie Großeltern, Onkel oder Tante oder eine andere Vertrauensperson sein. Aber auch das Jugendamt als Amtsvormund ist möglich.
Mit einer Sorgerechtsverfügung können die Eltern einen Vormund benennen, der das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder im Todesfall beider Eltern bekommen soll. »Das Gericht ist aber nicht an die Verfügung gebunden, nimmt sie jedoch in der Regel als wichtigen Indikator und folgt ihr meistens. Entscheidend für das Gericht ist das Kindeswohl«, erläutert Eydt.
Das heißt: Wenn etwa die vor Jahren als Vormund gewünschte Großmutter inzwischen pflegebedürftig ist, werde das Gericht vermutlich jemand anders bestimmen. »Deshalb sollte man die Verfügung von Zeit zu Zeit überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren«, sagt Eydt. Bleibt alles beim Alten, ergänzt man mit aktuellem Datum und Unterschrift: »Ich habe meinen Willen überprüft und mein Wille entspricht der vorstehenden Verfügung.« [...]
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